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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.1999 - A 3 S 638/98   

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OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.1999 - A 3 S 638/98 (https://dejure.org/1999,49625)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.09.1999 - A 3 S 638/98 (https://dejure.org/1999,49625)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. September 1999 - A 3 S 638/98 (https://dejure.org/1999,49625)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    Auch unter besonderer Berücksichtigung der Situation geflohener Personen ist es daher mangels Festigung sozialer Bindungen und des nicht weiter beabsichtigten Aufenthalts in Bulgarien nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bulgarien als "Person mit Flüchtlingsstatus' gekommen (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. September 1999 - A 3 S 638/98, BeckRS 2016, 43435; Vienenkötter, Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Internationalen Familien- und Erbrecht der EU, 2017, S. 351).
  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Regelung ist nicht schon deshalb generell ausgeschlossen, weil dieser Aufenthalt schon kraft Gesetzes (nur) auf einen Verbleib bis zu sechs Wochen, höchstens aber bis zu drei Monaten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) angelegt ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14.7.2003 - 3 R 12/01; aA OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f) .
  • OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Aufenthalt, Gewöhnlicher, Asylbewerber,

    Zwar mag die nach Verteilung nach dem bundesweiten System "Easy" erfolgte (ursprüngliche) Aufenthaltsnahme aus der Aufnahmeeinrichtung Schwalbach/Taunus in die Erstaufnahmeeinrichtung des Saarlandes in Lebach nach Maßgabe der §§ 47, 48 AsylVfG noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG des damals den Status eines Asylbewerbers innehabenden Hilfeempfängers begründet haben, da ein derartiger Aufenthalt bereits kraft Gesetzes auf einen "Verbleib bis zu sechs Wochen, längstens aber bis zu drei Monaten" angelegt ist und somit evtl. keinen Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne eins zukunftsoffenen Verbleibs darstellt hierzu etwa OVG Magdeburg, Beschluß vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f., sondern als bloß vorübergehend gewertet werden kann.
  • VG Köln, 03.06.2004 - 26 K 1983/02

    Zuständigkeit einer Behörde für Leistungen an einen Asylbewerber bei Aufenthalt

    Zum fehlenden g. A. in der Aufnahmeeinrichtung OVG Magdeburg, B. v. 13. September 1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367.
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